Anhörung der SBV vor einer Kündigung

Bereits zum 01.01.2017 traten aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 Änderungen im SGB IX in Kraft. Die Neuerungen enthalten insbesondere den verstärkten Schutz der Schwerbehinderten im Bereich des Kündigungsschutzes. Durch die zwingende Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung wird deren Rechtstellung im Unternehmen gestärkt.

 

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Weiterhin hat er hat er ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Konsequenz der unterlassenen Anhörung ist nunmehr die Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Nachholung der Anhörung – wie es bisher möglich war – kommt somit nicht mehr in Betracht. Auch findet keine

Differenzierung zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung statt.

 

Diese Änderung wird nach der Umgestaltung des SGB IX zum 01.01.2018 nunmehr

wortgleich zu § 95 Abs. 2 SGB IX im § 178 Abs. 2 SGB IX zu finden sein.

 

Für die Praxis:

 

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sind künftig drei Verfahren durchzuführen:

 

  1. Es muss die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt werden (§ 85 SGB IX, ab 01.01.2018 § 168 SGB IX),
  2. der Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG),
  3. die Schwerbehindertenvertretung muss ordnungsgemäß angehört werden (§ 95 Abs. 2 SGB IX n.F. bzw. ab dem 01.01.2018 § 178 Abs. 2 SGB IX).

Zu beachten ist dabei, dass die Anhörungsfristen nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind. Es wird daher bis zur Klärung dieser Frage geraten, die Frist des § 102 BetrVG (eine Woche bei ordentlichen, drei Tage bei außerordentlichen Kündigungen) anzuwenden. 

 

 

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