BAG zu Kündigungsfristen während der Probezeit

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen wird oftmals von der Möglichkeit einer Probezeit bis zu sechs Monaten Gebrauch gemacht. Dies ist in der Praxis üblich und wird von vielen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen genutzt. Zwar gilt in diesem Fall die gesetzlich geregelte kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB. Jedoch steht es den Parteien frei, auch in der Probezeit eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren.

 

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.03.2017 – Az.:6 AZR 705/15 entschieden, dass eine von der Probezeit separat vereinbarte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag die Fristregelung des § 622 Abs. 3 BGB außer Kraft setzen kann, wenn für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, dass die Probezeit davon ausgenommen ist.

 

Dies bedeutet konkret: Sollte in einer von der Probezeit unabhängigen Klausel des Arbeitsvertrages eine längere Kündigungsfrist als 2 Wochen vereinbart worden sein und sollte diese Fristenregelung nicht eindeutig die Probezeit ausschließen, so richtet sich die Kündigungsfrist in der Probezeit ebenfalls nach der längeren regulären Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abschnitt die Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“

aufweist und „unterschriftsnah“ ist. Eine nicht eindeutige Regelung geht demnach zulasten des Arbeitgebers.

 

BAG, Urteil vom 23.03.2017 – Az.:6 AZR 705/15

 

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