Neue Anforderungen an Ausschreibungen

Stellenausschreibungen dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, ansonsten drohen Klagen von sogenannten „AGG-Hoppern“. Diese AGG-Hopper bewerben sich um offene Stellen, allerdings nicht mit dem Ziel diese zu bekommen, sondern um unter diskriminierenden Umständen abgelehnt zu werden und anschließend auf Entschädigung zu klagen. Daher ist es bei dem Verfassen von Stellenausschreibungen unabdingbar, gar nicht erst gegen das AGG zu verstoßen. Gemäß § 1 AGG ist unter anderem das Geschlecht ein Benachteiligungsmerkmal. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen sind folglich in Stellenausschreibungen unerlässlich.

 

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen.

 

Diese Entscheidung hat Auswirkungen auch auf die Wahrung der Geschlechterneutralität in Stellenausschreibungen. Es gibt in Deutschland ca. 160.000 Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. All diese könnten potenzielle AGG-Hopper werden, wenn die Geschlechterneutralität in Stellenausschreibungen nicht eingehalten wird.

 

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16

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