Ruhezeiten zwischen Schichtdienst und Betriebsratstätigkeit

Die Frage der ordnungsgemäßen Einhaltung der Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG stellt sich immer dann, wenn eine Betriebsratssitzung während der üblichen Arbeitszeit stattfindet und das Betriebsratsmitglied für die davor- oder dahinterliegende Nachtschicht eingeteilt ist. Die Wahrnehmung beider Pflichten ist in diesem Fall oftmals nicht möglich, ohne gegen die Ruhezeitbestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu verstoßen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Problematik bereits im Jahr 1989 beschäftigt. In seinem Urteil vom 07.06.1989 – Az.: 7 AZR 500/88 hat es festgestellt, dass zur Einhaltung der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG eine Schicht, die weniger als elf Stunden vor oder nach der  Betriebsratssitzung beginnt oder endet, gekürzt werden darf.

 

Leider kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsratsmitgliedern, weil die Arbeitgeber zwar in der Regel die Kürzung des Schichtdienstes akzeptieren, die ausgefallene Arbeitszeit aber nicht vergüten wollen.

 

In diesem Fall ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG unabhängig davon zu vergüten, ob sie während oder außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgt ist. So hat das Betriebsratsmitglied auch dann einen Anspruch auf volle Vergütung, wenn eine Nachtschicht aufgrund der vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht oder nicht in vollem Umfang wegen einer am Tage stattfindenden Betriebsratssitzung angetreten wurde.

 

Daneben besteht für das Betriebsratsmitglied weiterhin ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG für die geleistete Betriebsratstätigkeit, soweit diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattgefunden hat.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 18.01.2017 – Az.: 7 AZR 224/15 noch einmal mit diesem Themenkreis befasst und in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 1989 eindeutig klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder ihre Arbeit vor Ende der Schicht einstellen dürfen, soweit dies für die Einhaltung der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG notwendig ist. Nach dem Bundesarbeitsgericht kommt es für den Anspruch auf Einhaltung der Ruhezeiten nicht auf die Frage an, ob es sich bei der Betriebsratstätigkeit um Arbeitszeit handelt oder nicht. Entscheidend ist die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG, wonach die Ruhezeit von elf Stunden

zwischen Arbeitszeit und Betriebsratstätigkeit einzuhalten sei.

 

BAG, Urteil vom 18.01.2017 – Az.: 7 AZR 224/15

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