Derzeit erreichen uns eine Vielzahl von Anfragen von Arbeitgebern, Betriebsräten und Arbeitnehmern zur derzeitigen Corona-Pandemie. Wir möchten an dieser Stelle einen Überblick zu den Themen geben, die uns in diesem Zusammenhang besonders häufig erreichen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
1. Wie ist die Rechtslage beim "Home Office" ?
Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten aufgrund des Coronavirus zurzeit im Home Office. Doch wie ist die Rechtslage? Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Home Office. Das Arbeiten im Home Office ist aber jederzeit aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Auf der anderen Seite kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in der Regel auch nicht ohne vorherige Vereinbarung zu einer Tätigkeit im HomeOffice zwingen. In der momentanen Situation empfiehlt es sich allerdings, dass beide Seiten sich kurzfristig über eine entsprechende Regelung einigen. Eine solche kann beispielsweise auch befristet abgeschlossen werden.
2. Können Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?
Urlaub kann grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können, trägt in der Regel der Arbeitgeber. Ausnahmen können bestehen, wenn diese zuvor vereinbart wurden, etwa in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
3. Wie sieht die Rechtslage beim Abbau von Überstundenkonten aus?
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich den Abbau von Überstunden nicht einseitig anordnen, es sei denn, die zugrundeliegende Vereinbarung lässt dies zu. In vielen Betrieben sind diesbezüglich Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten. Ausnahmen hierzu kann es aber bei der Kurzarbeit geben (siehe unten). Einvernehmlich ist der Abbau von Überstunden hingegen jederzeit möglich.
4. Darf der Arbeitgeber beim Abbau von Zeitguthaben auch den Aufbau von Minusstunden anordnen?
Auch hier gilt, es kommt auf die Regelungen in der zugrundeliegenden Vereinbarung oder den jeweiligen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen an. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann der Arbeitgeber dies nicht einseitig anordnen.
5. Die Kurzarbeit
Die Kurzarbeit kann für viele Arbeitgeber die Einsparung von wichtigen Fixkosten bedeuten und in der aktuellen Situation gut unterstützen.
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?
Bei der Einführung von Kurzarbeit müssen grundsätzlich zwei Ebenen unterschieden werden: Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Arbeitszeitreduzierung bei den Mitarbeitern und alle sozialrechtlichen Voraussetzungen zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Agenturen für Arbeit.
Arbeitsrechtlich notwendig für die Einführung der Kurzarbeit ist entweder eine Regelung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kurzfristig eine Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit treffen.
Welche Voraussetzungen müssen im Betrieb erfüllt sein?
Die detaillierte Beschreibung aller Voraussetzungen würde den Rahmen dieser Übersicht sprengen, wesentlich ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, welcher vorübergehend und unabwendbar ist sowie mindestens 10% der Belegschaft betrifft. Dazu muss die Arbeitszeit der betroffenen Belegschaft ebenfalls um mindestens 10% reduziert werden.
Voraussetzung ist ferner, dass eventuell bestehende Resturlaubsguthaben aus den vorherigen Jahren und eventuell vorhandene Überstundenguthaben vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes eingesetzt wurden.
Derzeit ist davon auszugehen, dass die oben benannten Voraussetzungen durch die Agenturen für Arbeit wohlwollend geprüft werden und die Corona-Pandemie als „unabwendbares“ Ereignis im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB III gewertet werden wird.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die sog. Anzeige über den Arbeitsausfall rechtzeitig bei den Agenturen für Arbeit zu stellen. Dies sollte im Idealfall vor dem Beginn der Kurzarbeit erfolgen - auch wenn die Agenturen hier bereits eine großzügige Handhabung signalisiert haben.
Was genau wird bezahlt?
Der Arbeitgeber fungiert bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes als Zahlstelle des Staates. Er muss die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnen, an die Arbeitnehmer auszahlen und kann sich diese Beträge dann von den Agenturen für Arbeit erstatten lassen. Konkret ersetzt das Kurzarbeitergeld 60 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem regulären Nettoentgelt und dem reduziertem Nettoentgelt nach Reduzierung der Arbeitszeit. Bei einem Arbeitnehmer mit unterhaltspflichtigem Kind erhöht sich dieser Betrag auf 67 %. Dabei ist auch sog. „Kurzarbeit Null“ möglich, in diesem Fall entfällt der Arbeitsbedarf vollständig und die Arbeitnehmer erhalten letztlich die 60 % bzw. 67 % ihres Nettogehaltes.
Einen vollständigen Ausgleich bietet das Kurzarbeitergeld daher nicht.
Welche Erleichterungen hat der Bundestag beschlossen?
Die vom deutschen Bundestag am 13.03.2020 verabschiedeten Erleichterungen / Änderungen im Bereich der Kurzarbeit wurden in den vorherigen Ausführungen bereits berücksichtigt. Wichtig zu Erwähnen sind noch zwei Elemente: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können jetzt Kurzarbeitergeld beziehen, zusätzlich sollen die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Arbeitgeber normalerweise auch für ihre Beschäftigten in Kurzarbeit bezahlen müssen, von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden.
Mehr zu diesem Thema?