Update Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Digitale Betriebsratsarbeit

Noch bis zum 30. Juni 2021 ist die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristete Sonderregelung des § 129 BetrVG zur digitalen Betriebsratssitzung in Kraft. Danach ist die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz möglich, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

 

Unabhängig davon sieht die Bundesregierung aber auch dauerhaft einen gewissen Bedarf für eine rechtssichere Möglichkeit der digitalen Betriebsratsarbeit. Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Mit diesem Gesetz wurde nun wieder der Präsenzsitzung der Vorrang eingeräumt. Körpersprache, Mimik und Gestik könnten besser wahrgenommen werden und ein vertraulicher Einzelaustausch unter den einzelnen Betriebsratsmitgliedern sei gewährleistet.

 

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird in § 30 BetrVG ein Absatz 2 eingefügt. Danach darf eine Teilnahme an der Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz in Zukunft nur noch erfolgen, wenn

 

1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

 

2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

 

3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

  

Ein Hindernis für die digitale Betriebsratssitzung stellt dabei zunächst die Geschäftsordnung dar, die für die digitale Betriebsratsarbeit nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu gefasst werden muss.

  

Mit der Geschäftsordnung muss also ganz eindeutig der Vorrang der Präsenzsitzung sichergestellt werden. Als weitere Rahmenbedingung der Teilnahme kann ein konkreter Grund für die Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz festgelegt werden. So könnte ein konkreter Grund für die digitale Teilnahme beispielsweise dann vorliegen, wenn es um Aufgaben des Betriebsrates geht, die innerhalb kurzer Fristen vorbereitet werden müssen. Aber auch die Reduzierung der Reisetätigkeit könnte einen Beweggrund für die digitale Betriebsratssitzung darstellen.

 

Auch sollte die Geschäftsordnung die Widerspruchsmöglichkeit der Betriebsratsmitglieder enthalten, um die Bedingungen und Folgen eines Widerspruchs im Sinne des § 30 Absatz 2 BetrVG n.F. zu regeln.

 

Zusätzlich ist auch die Dokumentation der Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder, die digital zugeschaltet sind, zu regeln. Denn nach der Neufassung des § 33 BetrVG gelten diejenigen Betriebsratsmitglieder, die an der Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend. Sie müssen ihre Teilnahme gegenüber dem/der Vorsitzenden in Textform bestätigen. Grundsätzlich muss bei der Teilnahme auch beachtet werden, dass das zugeschaltete Betriebsratsmitglied den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wahrt und dieses gegenüber dem/der Vorsitzenden bestätigt. All diese Punkte können in der Geschäftsordnung niedergelegt werden.

 

Für die Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz ist daher eine Geschäftsordnung zwingend erforderlich.

 

Sollten Sie als Arbeitgeber oder Betriebsrat Unterstützung zu dieser Thematik benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zum Anwaltsteam der Kanzlei Medla & Baldermann auf.