Aktuell häufen sich die Nachrichten über gefälschte Impf- oder Testnachweise. Dies ist auch die Folge von am Arbeitsplatz geltenden 2G- oder 3G-Regeln. Doch was ist die rechtliche Konsequenz bei
Verwendung dieser Dokumente? Was sagt das Gesetz? Und kann der Arbeitgeber möglicherweise sogar fristlos kündigen? Hierauf soll im folgenden Beitrag eingegangen werden.
1. Strafrechtliche Folgen
Bis zum 24.11.2021 war das Benutzen eines gefälschten Impfdokuments nur in begrenztem Maße strafbar. Dies beruhte auf einer Regelungslücke die erst durch den Beschluss des Landgerichts Osnabrück
vom 26.10.2021 (Az. 3 Qs 38/21) richtig Aufsehen erlangte. So wurde eine Strafbarkeit bei Vorzeigen eines falschen Impfausweises in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen,
abgelehnt. Die einschlägige Norm stellte lediglich eine Täuschung gegenüber Behörden und Versicherungen unter Strafe. Folge war ein unmittelbares Handeln des Gesetzgebers in Form des „Gesetz zur
Änderung des IfSG und weiterer Gesetze“. So wurde insbesondere der Anwendungsbereich von § 279 StGB auf den gesamten Rechtsverkehr ausgeweitet. Als Konsequenz kann nun auch das Täuschen am
Arbeitsplatz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
2. Arbeitsrechtliche Folgen
Über die strafrechtliche Dimension hinaus können sich auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Wer den Arbeitgeber über die Echtheit eines Impf- oder Testnachweises täuscht, begeht eine
schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird in großem Maße erschüttert. Zudem werden auch andere Arbeitnehmer und
mithin die gesamte Arbeitsstätte durch dieses Verhalten gefährdet. Im Fall eines gefälschten Impfnachweises ist insofern eine außerordentliche Kündigung als verhältnismäßig anzusehen. Ob dies
auch in dem etwas weniger schwerwiegendem Verstoß, bei der einmaligen Fälschung eines Testnachweises gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Aus dargelegten Argumenten kommt in einem solchen Fall
jedoch zumindest eine ordentliche Kündigung in Betracht. Jedenfalls ist es auch unwahrscheinlich, dass es lediglich bei einer Abmahnung für dieses Fehlverhalten verbleibt. Über ein bislang sehr
gutes Verhältnis zum Arbeitgeber hinaus ist hierfür vermutlich auch viel Glück nötig. Für den Fall einer außerordentlichen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist zudem zu beachten,
dass mit dieser regelmäßig auch eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes einhergeht.
Erhebt der Arbeitgeber zudem schwere Zweifel an der Echtheit des Nachweises, kann er dem Arbeitnehmer unter Umständen nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung eine Kündigung aussprechen.
Hierfür muss es konkrete Anhaltspunkte geben, welche, als wahr unterstellt, ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer als unzumutbar darstellen. Hierbei ist nicht jeder
Zweifel des Arbeitgebers ausreichend. Zwar sind die Anforderungen hoch, entsprechende Fälle aber durchaus denkbar.
3. Fazit
Wie dargelegt hat das Fälschen der Dokumente weitreichende Folgen. Diese können vom Verlust des Jobs bis hin zu einer Strafanzeige und damit einer möglichen Freiheitsstrafe reichen. Die Folgen
sind groß und das Risiko vermeidbar.
Arbeitgeber sind aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht den anderen, redlichen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, Verdachtsmomenten nachzugehen und bei Vorliegen von Täuschungshandlungen
arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
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